Digitale Barrierefreiheit – Ist Ihre Website barrierefrei? Wer ist betroffen

Am 28. Juni 2025  wurde Barrierefreiheit zur Pflicht – mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kommen auf Sie und unzählige Webseitenbetreiber und Online-Shops neue Anforderungen zu. Sind Sie betroffen? Was sind die Must-Haves für Ihre Webseite? Was sollten Sie jetzt tun? Die meisten Websites die nach 2022 erstellt wurden beherrschen Barrierefreiheit zu 90%. Unsere Tests haben ergeben, das in der Regel die meisten Fehler in der alternativen Bildbeschreibung auftauchen und beim Text/Hintergrund Kontrast vorliegen.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich müssen alle öffentlichen Stellen in der EU, sowie Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, ihre Websites barrierefrei gestalten.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab Mitte 2025 Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder über 2 Millionen Euro Umsatz, ihre Websites und Apps barrierefrei zu gestalten, wenn sie digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Wenn sie in einem der oben genannten Fälle betroffen sind, können  Sie sich gerne bei uns melden und wir Pürfen Ihre Seite und alle Optionen um die Seiten entsprechend nachzurüsten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das BFSG zielt auf die Rechte von Endkunden bzw. Verbrauchern. Damit sind rein private Websites sowie solche, die ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) zielen, nicht von dem Gesetz betroffen. Auch Kleinstunternehmen, die für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevante Dienstleistungen anbieten, müssen aufgrund ihrer geringen Größe die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Paragraf 2 Nummer 17 definiert dabei Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigte und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Auch Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des BFSG erbracht wurden, unterliegen diesem nicht. Im Fall von Websites dürfte dies beispielsweise Videos und Dokumente (PDFs) betreffen, die vor dem 28. Juni 2025 produziert bzw. publiziert wurden – solange es sich nicht um Seiten mit interaktiven Inhalten wie Kontaktformularen handelt.

Wenn Sie jedoch unsicher sind, ob Ihre Website und damit ggf. erbrachte Dienstleistungen unter die gesetzlichen Vorgaben des BFSG fallen, sollten Sie Ihren Rechtsbeistand zu Rate ziehen.

Ihre Fragen beantworten wir natürlich gerne auch persönlich.